FAQ – Private Aufnahme und Vermietung von Wohnraum an Geflüchtete aus der Ukraine

Viele Menschen bieten aktuell privaten Wohnraum für die Aufnahme und Unterbringung von Ukrainer:innen an und stellen sich dabei die Frage, auf was dabei zu achten ist oder wer die Miete übernimmt. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir nach dem aktuellsten Stand (07.09.2022) hier zusammengefasst. Ihre Frage ist nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns gerne über folgende E-Mailadresse: info@wohnprojekt-augsburg.de. Wir melden uns dann bei Ihnen.

 

Darf ich Geflüchtete aus der Ukraine bei mir privat aufnehmen?

Ja. Geflüchtete aus der Ukraine unterliegen nicht wie sonst üblich der Unterbringungspflicht für die Dauer des Asylverfahrens. Sie dürfen privat wohnen und können beispielsweise bei Verwandten, Bekannten oder Gastfamilien unterkommen.

 

Wer ist für die Unterbringung von Geflüchteten zuständig?

Grundsätzlich liegt der Bereich der Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten nach § 44 Absatz 1 AsylG im Zuständigkeitsbereich der Länder. In der praktischen Umsetzung sind die Regierungsbezirke und Kommunen für die Unterbringung von Asylbewerber:innen zuständig.

Seit Sommer 2022 unterliegen auch Geflüchtete aus der Ukraine dem Königsteiner Schlüssel. Das bedeutet, Geflüchtete, die neu nach Deutschland/Augsburg kommen werden nach dem sogenannten und an den Königsteiner Schlüssel angelehnten FREE-System auf die Bundesländer und Kommunen verteilt. Ausnahme: Personen, die familiäre Bindungen (ersten Grades) in Augsburg haben, sind davon ausgenommen.

Die Erstaufnahme erfolgt dann im sogenannten AnKER-Zentrum, das im Regierungsbezirk Schwaben von der Regierung von Schwaben betrieben wird. Von dort werden Geflüchtete entweder auf andere AnKER-Dependencen oder Gemeinschaftsunterkünfte der Regierung von Schwaben verteilt. Seit 2015 stellen Kommunen und Landkreise dezentrale Unterkünfte zur Verfügung, in denen meist die Anschlussunterbringung erfolgt.

 

Ich wohne zur Miete und habe Geflüchtete aus der Ukraine bei mir privat aufgenommen. Muss ich meine:n Vermieter:in darüber informieren?

Grundsätzlich gilt: Für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen dürfen Mieter und Mieterinnen Menschen in einer Mietwohnung mit aufnehmen, ohne die Vermietenden darüber informieren oder um Erlaubnis fragen zu müssen. Somit ist auch die besuchsweise Aufnahme von Geflüchteten gestattet, denn die Motivation für die Aufnahme der Besucher:innen spielt keine Rolle.

Dauert der Besuch aber länger, sollte der Vermieter bzw. die Vermieterin informiert und um Erlaubnis gebeten werden, um keine Kündigung des Mietverhältnisses zu riskieren.

Achtung: Bitte beachten Sie, dass Geflüchtete bei der Wohnsitzanmeldung gemäß des Bundesmeldegesetzes eine Wohnungsgeberbestätigung benötigen, um ihren aktuellen Wohnsitz nachzuweisen und sich offiziell anmelden zu können. Vergessen Sie auch nicht, bereits im Vorfeld den Namen der aufgenommenen Personen/Familie mit am Briefkasten zu vermerken, da Bescheide vom Sozialamt/Ausländerbehörde, etc. postalisch versandt werden und ggf. nicht zugestellt werden können, wenn sich der Name nicht am Briefkasten befindet.

 

Ist eine kurzfristige private Unterbringung von Geflüchteten sinnvoll?

Grundsätzlich ist zu bedenken, dass eine kurzfristige Schlafmöglichkeit im ersten Moment zwar Sicherheit und ein Dach über dem Kopf bedeutet, aber keine dauerhafte und nachhaltige Lösung darstellt. Denn wenn die Unterkunft innerhalb kürzester Zeit wieder gewechselt werden muss, bedeutet das Stress und psychische/physische Belastung für die Geflüchteten. Überlegen Sie sich also im Vorfeld, wie lange Sie eine Unterkunft zur Verfügung stellen und welche Unterstützung Sie bieten möchten und können, um keine falschen Erwartungen zu erwecken.

 

Was passiert, wenn ich Personen nicht mehr bei mir beherbergen kann/wir uns nicht verstehen, etc.?

Wenn Sie merken, dass es Ihnen zu viel wird oder die Chemie zwischen Ihnen nicht passt, versuchen Sie, es offen und freundlich anzusprechen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Wenn Sie bereits im Vorfeld wissen, dass der Wohnraum nur zeitlich begrenzt zur Verfügung steht, machen Sie dies am Besten von Beginn an transparent, um keine falschen Hoffnungen und Erwartungen zu wecken. Sprechen Sie am besten auch offen, dass im Anschluss nicht automatisch eine Privatwohnung zur Verfügung steht und die Personen u.U. erst einmal in einer Not- oder Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden müssen, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben.

Als Anschlussunterbringung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Geflüchtete (wieder) in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden können. Geflüchtete, die im Stadtgebiet Augsburg untergebracht wurden, können vorerst in der Notunterkunft in der Bürgermeister-Ulrich-Straße 100, 86199 Augsburg untergebracht werden. Die Gemeinschaftsunterkunft ist 24 Stunden an jedem Tag der Woche geöffnet: eine Aufnahme ist jederzeit möglich. Für die Anmeldung selbst wenden Sie sich einfach an einen Security-Mitarbeitenden vor Ort.

Andernfalls gibt es die Möglichkeit über die Wohnraumbörse der Integreat App nach einer privaten Anschlussunterbringung zu suchen: https://integreat.app/augsburg/de/offers/wohnraum (Die Angebote sind dort alle auch auf ukrainisch gelistet). Sollten dabei Fragen zur Mietkostenübernahme, etc. aufkommen, unterstützen und beraten wir gerne dazu.

Eine dritte Möglichkeit besteht darin, privat eine eigene Wohnung zu suchen. Wir vom Wohnprojekt bieten dazu seit Jahren auch Workshops und Schulungen für Geflüchtete an, in denen wir Tipps und Informationen zur Wohnungssuche geben. Doch sagen wir auch offen: Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes und der gesenkten Mietobergrenzen, die vom Sozialamt/Jobcenter als Miete übernommen werden, gleicht die erfolgreiche Wohnungssuche einem 6er im LOTTO. Die aktuellen Termine zu unseren Workshops finden Sie hier: https://wohnprojekt-augsburg.de/termine/

 

Welchen Status haben Geflüchtete aus der Ukraine? Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

Laut EU-Ratsbeschluss vom März 2022 gilt: Geflüchtete aus der Ukraine können einen Aufenthalt gemäß §24 AufenthG erhalten. Dieser ist für zwei Jahre befristet. Mit diesem Aufenthaltstitel können Geflüchtete bei Bedarf einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete erhalten, grundsätzlich arbeiten und haben Zugang zu Sozialleistungen nach dem AsylbLG und medizinischer Versorgung.

Ukrainer:innen, die bereits für einen visumsfreien Kurzaufenthalt von 90 Tagen in Deutschland sind, können ihren Aufenthalt bei den Ausländerbehörden verlängern. Personen mit einem visumsfreien Kurzaufenthalt dürfen jedoch nicht arbeiten und erhalten keine Sozialleistungen und haben auch keinen Anspruch auf staatliche Unterbringung.

 

Ich habe Wohnraum und möchte diesen gerne Geflüchteten aus der Ukraine zur Verfügung stellen. Gibt es die Möglichkeit, Kosten für Miete erstattet zu bekommen? 

Grundsätzlich steht es Ihnen offen, ob Sie Ihren Wohnraum kostenlos zur Verfügung stellen oder kostenpflichtig vermieten. Sie haben jedoch keinen automatischen Anspruch auf eine (staatliche) Aufwandsentschädigung oder Kostenerstattung. Sie können mit den Personen für Ihre Wohnung oder ein Zimmer jedoch einen Mietvertrag abschließen. Geflüchtete aus der Ukraine, die einen Aufenthalt nach  § 24 AufenthG haben, haben Anspruch auf Sozialleistungen, sofern sie nicht arbeiten. Das bedeutet, dass die Miete entsprechend der geltenden Mietobergrenzen vom Jobcenter übernommen werden kann.

 

Ich möchte meinen Wohnraum gerne mittel- bis langfristig vermieten. Wer übernimmt die Miete?

Sofern die Personen nicht arbeiten bzw. die Miete nicht privat finanzieren können und hilfebedürftig sind, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete + Nebenkosten) sowie die Kosten für die Heizung vom Jobcenter bzw. Amt für Soziale Leistungen übernommen werden. Die maximale Höhe der Mietkostenübernahme bemisst sich dabei an den Mietobergrenzen. Die Höhe der Übernahme der Heizkosten bemisst sich am Bundesheizkostenspiegel. Die Kosten für den Strom sowie Internet müssen von den Mieter:innen selbst übernommen werden.

Sollten hierzu Fragen aufkommen, beraten und informieren wir Sie gerne zu der Kostenübernahme durch das zuständige Amt. Sobald Geflüchtete arbeiten und nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sind, muss die Miete aus dem eigenen Einkommen finanziert werden.

Achtung: Jede Kommune/jeder Landkreis hat seine eigenen Mietobergrenzen. Für die Stadt Augsburg und die entsprechenden Nachbarlandkreise (Landkreis Augsburg/Aichach-Friedberg) lauten sie wie folgt:

 

Auf was ist zu achten, wenn die Miete vom Sozialamt übernommen wird?

Wichtig ist, dass die Angemessenheit zuerst geprüft und vor Unterschrift eines Mietvertrags die Zustimmung des Jobcenters/Amts für Soziale Leistungen von den zukünftigen Mieter:innen eingeholt werden muss. Dies ist aktuell per Mail, Fax oder Post möglich. Dafür muss bereits ein Mietvertrag oder zumindest ein Mietangebot mit allen Mindestangaben zu der Wohnung vorliegen.

Der Mietvertrag/das Mietvertragsangebot muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Vermieters
  • Adresse des Mietobjekts
  • Wohnfläche in m² & Zimmeranzahl
  • Höhe der Mietkosten aufgeschlüsselt nach Nettokaltmiete, Höhe der Betriebskosten, Höhe der Heizkosten
  • Höhe der Kaution

 

Was passiert, wenn die Familie/Person Arbeit findet und ein geregeltes Einkommen hat?

Sobald Personen, die Leistungen vom Sozialamt/Jobcenter beziehen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Sozialleistungen anteilig gekürzt bzw. endet der Anspruch auf Sozialleistungen. Die Miete muss dann aus dem eigenen Einkommen finanziert werden.

 

Gibt es eine Haftpflichtversicherung für die Geflüchteten?

Grundsätzlich gilt, dass Asylsuchende und Geflüchtete nicht automatisch haftpflichtversichert sind. Sie können jedoch wie jede:r Bundesbürger:in eine private Haftpflichversicherung abschließen.

Für die private Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine bieten erste Versicherungsanbieter einen erweiterten Versicherungsschutz für Vermieter:innen und Gastgeber:innen an. Wenn Sie Personen aus der Ukraine bei sich privat aufnehmen möchten, erkundigen Sie sich daher am besten zuerst bei Ihrem Versicherungsanbieter.

 

Sie haben weitere Fragen oder Wohnraum, den Sie auch langfristig an Geflüchtete vermieten möchten?

Dann Kommen Sie gerne auf uns zu und schreiben uns eine E-Mail an info@wohnprojekt-augsburg.de. Wir unterstützen Geflüchtete nun schon seit vielen Jahren bei der Wohnungssuche und der Vermittlung in privaten Wohnraum und stehen Ihnen mit unseren Erfahrungen daher gerne helfend und beratend zur Seite.

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