Sie haben eine freie Wohnung, die Sie gerne an Geflüchtete vermieten möchten, sind aber noch unsicher, auf was dabei zu achten ist oder wer die Miete zahlt? Dann haben wir hier schon einmal die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Ihre Frage ist nicht dabei? Dann Kommen Sie gerne auf uns zu und schreiben uns eine E-Mail an info@wohnprojekt-augsburg.de. Wir unterstützen Geflüchtete nun schon seit vielen Jahren bei der Wohnungssuche und der Vermittlung in privaten Wohnraum und stehen Ihnen mit unseren Erfahrungen daher gerne helfend und beratend zur Seite.
Ich möchte meinen Wohnraum gerne an Geflüchtete vermieten. Wer übernimmt die Miete?
Sofern die Personen nicht arbeiten bzw. die Miete nicht privat finanzieren können und hilfebedürftig sind, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete + Nebenkosten) sowie die Kosten für die Heizung vom Jobcenter oder Amt für Soziale Leistungen übernommen werden. Die maximale Höhe der Mietkostenübernahme bemisst sich dabei an den Mietobergrenzen.
Sollten hierzu Fragen aufkommen, beraten und informieren wir Sie gerne zu der Kostenübernahme durch das zuständige Amt. Sobald Geflüchtete arbeiten und nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sind, muss die Miete aus dem eigenen Einkommen finanziert werden.
Was sind Mietobergrenzen?
Die Mietobergrenze ist der Betrag, den das Jobcenter/Sozialamt maximal für die Bruttokaltmiete (= Kaltmiete + Nebenkosten ohne Heizkosten) bezahlt. Liegt die Bruttokaltmiete über der Mietobergrenze, wird die Miete nur anteilig und bis zur Höhe der Mietobergrenze bezahlt. Den Rest muss die Person dann aus den monatlichen Regelleistungen zahlen. Gleichzeitig wird die Kaution in diesem Fall nicht vom Jobcenter/Sozialamt als Darlehen übernommen.
Achtung: Jede Kommune/jeder Landkreis hat seine eigenen Mietobergrenzen. Für die Stadt Augsburg und die entsprechenden Nachbarlandkreise (Landkreis Augsburg/Aichach-Friedberg) lauten sie wie folgt:
Auf was ist zu achten, wenn die Miete vom Sozialamt oder Jobcenter übernommen wird?
Wichtig ist, dass die Angemessenheit (=Höhe der Miete) zuerst geprüft und vor Unterschrift eines Mietvertrags die Zustimmung des Amts für Soziale Leistungen von den zukünftigen Mieter:innen eingeholt werden muss. Dies ist aktuell per Mail, Fax oder Post möglich. Dafür muss bereits ein Mietvertrag oder zumindest ein Mietangebot mit allen Mindestangaben zu der Wohnung vorliegen.
Der Mietvertrag/das Mietvertragsangebot muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse des Vermieters
- Adresse des Mietobjekts
- Wohnfläche in m² & Zimmeranzahl
- Höhe der Mietkosten aufgeschlüsselt nach Kaltmiete, Höhe der Betriebskosten/Nebenkosten, Höhe der Heizkosten
- Höhe der Kaution
Wann kommt die erste Miete und die Kaution vom Jobcenter oder Sozialamt?
Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten bei den Jobcentern kann es einige Wochen dauern, bis die erste Miete und die Kaution bei Ihnen ankommen. Bei Zahlungsverzögerungen unterstützen wir Sie und die Mieter:innen gerne bei der Kommunikation mit dem zuständigen Amt.
Was passiert, wenn die Familie/Person Arbeit findet und ein geregeltes Einkommen hat?
Sobald Personen, die Leistungen vom Sozialamt/Jobcenter beziehen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Sozialleistungen anteilig gekürzt bzw. endet der Anspruch auf Sozialleistungen. Die Miete muss dann aus dem eigenen Einkommen finanziert werden.
Was bedeutet Bruttokaltmiete?
Die Bruttokaltmiete setzt sich aus der Kaltmiete und den Nebenkosten ohne Heizkosten zusammen.
Mit wem schließe ich den Mietvertrag?
Der Mietvertrag wird zwischen Ihnen und den zukünftigen Mieter:innen geschlossen. Das Wohnprojekt Augsburg ist keine Miet- oder Vertragspartei. Wir unterstützen und begleiten Mieter:innen und Vermieter:innen jedoch gerne vor, während und nach dem Vermittlungsprozess und stehen im Rahmen unserer Beratungstätigkeit bei Fragen gerne zur Verfügung.
Gibt es eine Haftpflichtversicherung für die Geflüchteten?
Grundsätzlich gilt, dass Asylsuchende und Geflüchtete nicht automatisch haftpflichtversichert sind. Sie können jedoch wie jede:r Bundesbürger:in eine private Haftpflichversicherung abschließen.
Wer ist für die Unterbringung von Geflüchteten zuständig?
Grundsätzlich liegt der Bereich der Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten nach § 44 Absatz 1 AsylG im Zuständigkeitsbereich der Länder. In der praktischen Umsetzung sind die Regierungsbezirke und Kommunen für die Unterbringung von Asylbewerber:innen zuständig.
Die Erstaufnahme erfolgt im sogenannten AnKER-Zentrum, das von der Regierung von Schwaben betrieben wird. Von dort werden Geflüchtete entweder auf andere AnKER-Dependencen oder Gemeinschaftsunterkünfte der Regierung von Schwaben verteilt. Seit 2015 stellen Kommunen und Landkreise dezentrale Unterkünfte zur Verfügung, in denen meist die Anschlussunterbringung erfolgt. Grundsätzlich erfolgt die Unterbringung für die Dauer des Asylverfahrens und dürfen Geflüchtete erst ausziehen und eine private Wohnung mieten, wenn sie einen sicheren Aufenthaltstitel haben.